Infos

Informationen

Was ist ein Sachverständiger?

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

Welche Art von Sachverständigen gibt es?

Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige

Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden. Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen. Seit In-Kraft-treten der BetrSichV wurde der geläufige Begriff des "Sachkundigen" durch den der „befähigten Person” ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen.

Bei Gerichtsverfahren werden verbandsanerkannte, freie Sachverständige i. d. R. nicht beauftragt (Deutschland) können aber auf besonderen Wunsch für diese arbeiten; Das Gutachten oder die Aussagen eines privat beauftragten Sachverständigen stellt einen qualifizierten Zeugenvortrag da, welcher vor Gericht entsprechend gewürdigt wird; in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO jedoch im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt. Für einen freien Sachverständigen besteht somit auch nicht die Verpflichtung für ein Gericht zu arbeiten. Viele Sachverständige ziehen es vor, frei und gerichtsunabhängig zu arbeiten, da ihnen dann in jedem Fall auch eine selbstständige Vertrags- und Preisgestaltung möglich ist.

Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland)

Staatlich anerkannte Sachverständige (Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u.a. für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates. Nur die Staatl. anerkannten Sachverständigen sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (s.u.) sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen. Der Wortlaut des Stempels ist von der Anerkennungsbehörde genau vorgegeben. Andere Rechtsquellen, die die Verwendung eines runden Stempels bei anderen Sachverständigen verbieten, existieren nicht. Staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) sind Experten in bestimmten Fachbereichen, die meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen. Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

Staatlich anerkannte Sachverständige arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen sie zur Entlastung der Behörden bei.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland)

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Allerdings wurden durch die Novellierung des § 36 GewO und die Einführung des § 36a GewO die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst. Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar. Im Vertrauen auf diesen geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung); dies gilt auch für Dolmetscher

 

EU-Zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024

Nach der DIN EN ISO/IEC 17024 können Personen zertifiziert werden.